Testpflicht

  • Ergänzende Information des KM vom 14.04.2021 zur Testpflicht

    Liebe Eltern,

     

    anbei erhalten Sie ergänzende Informationen des Kultusministeriums zur Testpflicht.

    Testpflicht:

    „mit Schreiben vom 7. April 2021 haben wir Sie über die Umsetzung der Teststrategie an den Schulen sowie über den Wechselunterricht an allen Schulen ab dem 19. April informiert….Wir hatten lhnen zunächst noch mitgeteilt, dass die indirekte Testpflicht nur in denjenigen Stadt- und Landkreisen gelten soll, in denen die Sieben-Tages-lnzidenz von 100 überschritten ist. Zwischenzeitlich wurde auf der Bundesebene ein Gesetzentwurt zur Änderung des lnfektionsschutzgesetzes erstellt, der eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei Teilnahme am Präsenzunterricht vorsieht...

    Deshalb gilt die in dem Schreiben bereits dargestellte Testpflicht im Präsenzunterricht nicht erst bei einer überschrittenen Sieben-Tages-lnzidenz von 100, sondern generell.“

    • Das bedeutet: es gilt uneingeschränkte Testpflicht unabhängig von den Inzidenzzahlen.

    Ausnahmen von der indirekten Testpflicht:

  • Wegfall der Testpflicht nach den Osterferien

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit Ablauf des 13. April 2022 ist an Schulen in Baden-Württemberg grundsätzlich die Testpflicht auf das Corona-Virus entfallen. Der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Unterricht sowie an schulischen Veranstaltungen ist somit wieder ohne Testnachweis möglich.

    Ausgenommen hiervon sind folgende Schulen bzw. Einrichtungen, an denen die Testpflicht zum Schutz besonders vulnerabler Kinder und Jugendlicher vom 25. April bis zum 27. Juli 2022 fortgeführt wird:

    • Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung
    • SBBZ mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie
    • Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten.

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