Rechtsstand 24.03.2021
Da die Übertragung des Coronavirus hauptsächlich über Tröpfchen und Aerosole aus dem Nasen-Rachenraum erfolgt und diese Tröpfchen und Aerosole nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnis jedenfalls zum Teil von einer Mund-Nasen-Bedeckung zurückgehalten bzw. in der Ausbreitung gehindert werden können, ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und deren konsequente Einhaltung sowohl zum eigenen als auch zum Schutz anderer Personen (Eigen- und Fremdschutz) vor einer Ansteckung sinnvoll. Die Pflicht zum Tragen einer bestimmten Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Maske ist daher ein wesentliches Element der Pandemieeindämmung.
Die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechenden Atemschutz zu tragen, gilt in den
- Grundschulen,
- den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
- den beruflichen Schulen,
- den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
- den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule,
- den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten (mit den unten dargestellten Einschränkungen).
Die Verpflichtung gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen. Deshalb sind z.B. auch Handwerker, die an der Schule eine Reparatur ausführen, oder auch Eltern, die zu einem Gespräch mit der Klassenlehrkraft erscheinen, dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen.
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung auch auf dem gesamten Schulgelände, obwohl die Infektionsgefahren im Freien zweifellos geringer sind und sich die Schülerinnen und Schüler möglicherweise in ihrer „Kohorte“, z.B. bei den Mitschülerinnen und Mitschülern ihrer Klasse, aufhalten. Da sich jedoch kaum sicherstellen lässt, dass sich die Schülerinnen und Schüler auf dem Pausenhof nur innerhalb ihrer Kohorte aufhalten, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich auch hier. Allerdings sieht die CoronaVO Schule eine Ausnahme für die Pausenzeiten vor, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Pausenhof zwischen den Personen eingehalten wird.
Natürlich dürfen die Schülerinnen und Schüler die Masken zum Essen und zum Trinken abnehmen.
Woran erkenne ich, ob eine Maske den rechtlichen Vorgaben entspricht? Entscheidend ist in Zweifelsfällen die Zertifizierung der Masken.
OP-Masken sollten vorzugsweise nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein. FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein.
Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen. Zudem sind Masken zulässig, die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken.
Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt. Masken mit Ventil filtern nicht die Ausatemluft, sondern nur die eingeatmete Luft. Da sie nicht für den Fremdschutz ausgelegt sind, entsprechen sie nicht den festge- legten Standardanforderungen.
Ein Gesichtsvisier oder „Faceshield“ (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Verordnung. Die Maskenpflicht trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Schutzschilde sind hingegen lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille, d.h. sie können in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt somit die Filterwirkung der Ausatemluft. Da sie nicht für den Fremdschutz ausgelegt sind, erfüllen sie nicht die in der CoronaVO Schule vorgegebenen Standardanforderungen an den Atemschutz und sind daher als ungeeignet anzusehen.
Weigern sich Schülerinnen und Schüler, eine Maske zu tragen sind von der Schule zunächst pädagogische Reaktionsmöglichkeiten zu prüfen.
Sofern pädagogische Maßnahmen keinen Erfolg zeigen oder von vornherein nicht sinnvoll erscheinen, sind folgende rechtliche Möglichkeiten gegeben:
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Wenn Schülerinnen und Schüler die Maskenpflicht nicht befolgen, kommen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, insbesondere ein zeitweiliger Unterichtsausschluss, in Betracht (§ 90 SchG). Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein schuldhaftes, d.h. der Schülerin oder dem Schüler vorwerfbares Fehlverhalten vorliegt.
Möglich ist auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Eltern, die ihre Kinder nicht mit der für den Schulbesuch erforderlichen Maske ausstatten (§ 85 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 SchG).