Liebe Eltern,
anbei erhalten Sie Informationen zu Quarantäne und Isolation aus der geltenden CoronaVerordnung Absonderung des Landes Baden-Württemberg. Sie finden auch Hinweise zum Umgang mit Testungen bzw. Testergebnissen.
Die Erklärung mit Bezug auf den Schulbetrieb ist gelb gekennzeichnet.
§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen
(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
Immer wenn coronaverdächtige Krankheitssymptome bei Ihrem Kind auftauchen, muss
Ihr Kind zu Hause bleiben.
(2) Positiv getestete Personen …müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des
positiven PCR-oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben.
Sollte der Schnelltest in der Schule positiv ausfallen, müssen Sie Ihr Kind unverzüglich abholen. Ihr Kind muss in Absonderung, zu empfehlen ist ein PCR-Test. Wenn dieser negativ wäre, dürfte Ihr Kind wieder in die Schule. Wenn Sie keinen PCR-Test veranlassen, muss Ihr Kind nach einem positiven Schnelltest 14 Tage in Absonderung bleiben.
(3) Die Absonderung endet für ….
Hier folgt die Info für Personen, die einen PCR-Test gemacht haben
1. krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR- Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind.
Nach einem negativen PCR-Test kann Ihr Kind in die Schule, es sei denn, es gibt im Haushalt eine andere positiv getestete Person.
2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.
Nach einem positiven PCR-Test gilt eine Absonderung von 14 Tagen, egal, ob Symptome vorlagen oder nicht.
Die Absonderung endet …. erst, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. …..
(4) Die Absonderung endet für…
Hier folgt die Info für Personen, die einen Schnelltest gemacht haben
1. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und bei denen Symptome vorlagen, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde und die zu keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,
3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen
Testergebnisses.
4. Die Absonderung endet …. erst nach Zustimmung der zuständigen Behörde…
Nach einem positiven Schnelltest in der Schule und einem darauffolgenden negativen PCR- Test kann Ihr Kind ohne Wartezeit wieder in die Schule. Sie müssen einen Nachweis auf das negative PCR-Ergebnis bringen.
Bescheinigung der (Gesundheits-)behörde zur Absonderungspflicht und Absonderzungsdauer
§ 4a Testpflicht von engen Kontaktpersonen, haushaltsangehörigen Personen von engen Kontaktpersonen und positiv mittels Selbsttest getesteten Personen § 5 Bescheinigung
(1) Die zuständige Behörde hat positiv getesteten Personen, engen Kontaktpersonen und haushaltsangehörigen Personen eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. …
Nach einer Covid-Erkrankung darf Ihr Kind wieder in die Schule, wenn Sie uns die Absonderzungserklärung des Gesundheitsamtes mit Datum zukommen lassen. Ihr Kind muss dann keine Selbsttests durchführen; über die Dauer der Testpflichtfreiheit entscheidet das Gesundheitsamt.
(2) Mittels Schnelltest getesteten Personen ist von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung gemäß der Anlage über das positive und auf Verlangen über das negative Testergebnis unter Angabe des Testdatums auszustellen.
Sollte Ihr Kind sich im schulischen Schnelltest positiv getestet haben, bekommen Sie im Sekretariat eine Bescheinigung und können damit einen PCR-Test veranlassen. Wie gestern informiert, ist das bis 11 Uhr in der Praxis van Goten möglich; selbstverständlich auch beim Hausarzt oder einem Testzentrum.
Herzliche Grüße
Gabriele Wiedemann, Realschulrektorin