Der Kinderfreizeitbonus ist eine zusätzliche Unterstützung des Bundes in der Corona-Pandemie für bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen. Informieren Sie sich, ob Sie einen Anspruch haben und wie Sie den Kinderfreizeitbonus erhalten.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Es gibt ihn für Kinder, die …
• am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
• für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Familie bezieht für ihre Kinder …
• Kinderzuschlag (KiZ),
• Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
• Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
• Wohngeld
• Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
Wenn Sie bereits einen Kinderzuschlag erhalten oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) müssen Sie nichts tun. Der Kinderfreizeitbonus kommt automatisch.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie nur Wohngeld oder Sozialhilfe nach SGB XII erhalten (blauen Leistungen) müssen Sie einen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen. Diesen und weitere Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/familie-undkinder/kinderfreizeitbonus
Hilfe zur Antragstellung geben auch:
Stadt Radolfzell: Frau Stader 07732/81-244 (Buchstabe H-Z) oder Frau Heußler 07732/81-246 (Buchstabe A-G)