Liebe Eltern,
wir wünschen Ihnen und Ihren Familien von Herzen ein freudvolles, erfolgreiches und v. a. gesundes neues Jahr. Wie gewohnt werden Sie umgehend informiert, wenn es Informationen des Kultusministeriums zum Schulbetrieb gibt.
Hier sind die aktuellen Informationen vom 05.01.2022 des KM zum Unterrichtsbeginn nach den Weihnachtsferien. Zitate sind kenntlich gemacht.
Vorrang Präsenzunterricht – Möglichkeit von Fernunterricht
„Wie vor den Weihnachtsferien angekündigt, wollen wir Ihnen heute Informationen zum Unterrichtsbeginn ab dem 10. Januar 2022 geben.
Dabei ist zentral, dass wir am Präsenzunterricht festhalten. Gleichzeitig müssen wir aber Vorbereitungen treffen, weil aufgrund der sich vermehrt ausbreitenden Omikron-Variante des Coronavirus aller Voraussicht nach das Infektionsgeschehen an Dynamik gewinnen wird.“ ….“Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, können Schulen…vorübergehend für einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht (Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht) wechseln. Dies gilt sinngemäß auch für den Ganztag: Sofern unter Ausschöpfung aller zur Verfgung stehenden Ressourcen das Angebot nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, kann es vorübergehend reduziert werden.“ Wir werden wie bisher im Präsenzunterricht weitermachen. Sollten einzelne Klassen (mehr als 5 infizierte Schüler*innen innerhalb einer Klasse) zu Hause bleiben müssen, bekommen die Schüler*innen Aufgaben über den Messenger. Sollten wir komplett in den Fernunterricht übergehen müssen z. B. bei einem Lockdown, findet der Unterricht über BBB als Videounterricht mit Messengerunterstützung statt.
Notbetreuung im Falle einer Schließung – Nachweispflicht der Erziehungsberechtigten
Falls Klassen geschlossen werden müssen oder es einen Lockdown geben sollte (wovon wir derzeit NICHT ausgehen), können Sie als Eltern eine Notbetreuung wie im letzten Jahr beantragen. Dies gilt jedoch nur für die Klassenstufen 5 – 7. Gerhard-Thielcke-Realschule ~ Markelfinger Str. 17 ~ 78315 Radolfzell
Sie müssten die Notwendigkeit aber vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, diese Regelung ist neu. Im Falle eines Lockdowns kann der BEGRÜNDETE Bedarf eines Leih-IPads schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.
„Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, bedarf es wieder der Einrichtung einer Notbetreuung. Der wesentliche Unterschied zu der früheren, Ihnen vertrauten Regelung, sind die vorgegebenen Nachweispflichten. Für welche Schülerinnen und Schüler ist eine Notbetreuung einzurichten? Die Notbetreuung wird eingerichtet für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen. Welche Kinder sind teilnahmeberechtigt? Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder − deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, − deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Ist eine Person alleinerziehend, muss nur sie den Nachweis über ihre berufliche Tätigkeit, das Studium oder den Schulbesuch erbringen.
Das Gleiche gilt, wenn eine Person zwar nicht alleinerziehend ist, aber der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist .Welche Nachweise sind von den Erziehungsberechtigten zu erbringen? Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, mit der − die berufliche Tätigkeit, − die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit, − sowie deren Zeiträume nachgewiesen werden. Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an Stelle der Arbeitgeberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine „Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung entspricht.“ „Die Notbetreuung deckt den Zeitraum des Schulbetriebs ab, den sie ersetzt.“
Untersagung mehrtägiger außerunterrichtliche Veranstaltungen
„Entsprechend der Ankündigung vor den Weihnachtsferien sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen bis zum 31. März 2022 untersagt.
Leider lässt sich gegenwärtig noch nicht vorhersagen, ob eine Verlängerung der Untersagung über diesen Zeitpunkt hinaus notwendig wird.“
Testangebot und Testpflicht
…“ Auch um eventuelle Eintragungen durch Reiserückkehr zu vermeiden, sollen in Schulen, die die Testpflicht mit Antigen-Schnelltests erfüllen, in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien für die Schülerinnen und Schüler täglich Schnelltests durchgeführt werden.“ ….. Gerhard-Thielcke-Realschule ~ Markelfinger Str. 17 ~ 78315 Radolfzell
Ausnahmen der Testpflicht nur noch für geboosterte Personen und Genesene mit einer Impfung!
„Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“ sowie für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.“ Die Nachweise sind dem testenden Lehrer/der testenden Lehrerin vorzulegen. Wir raten dringend an, dass sich in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien ALLE Schülerinnen und Schüler testen!
Vorlage der Gesundheitserklärung nach den Weihnachtsferien
Liebe Eltern, bitte denken Sie unbedingt an die Gesundheitserklärung für Ihre Kinder, die Ihnen vor den Weihnachtsferien per Messenger und in Papierform zuging. Wir brauchen Ihre Bestätigung, dass Ihre Kinder gesund sind, v. a. wenn Sie in Urlaub waren. Wenn Sie in Urlaub waren und wir keine Bestätigung haben, müssen wir Ihre Kinder aus Vorsichtsgründen wieder nach Hause schicken. Sollten Sie in einem Risikogebiet Urlaub gemacht haben, ist die 14tägige Quarantäne einzuhalten oder der Schule eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, dass ein PCR-Test frühestens 5 Tage nach Reiserückkehr negativ war! Ansonsten darf Ihr Kind nicht in die Schule kommen. Sollte Ihr Kind Erkältungssymptome zeigen, kontaktieren Sie vorsichtshalber einen Arzt und schicken Sie es bitte nicht in die Schule. Wir müssen unbedingt jede Ansteckungsmöglichkeit ausschließen, zumal sich die OmikronVariante rasant verbreitet.
Es gilt nach wie vor Maskenpflicht!
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Tragen einer FFP2-Maske ist freiwillig.
Besprechungen telefonisch oder virtuell
Liebe Eltern, bitte haben Sie Verständnis, dass Elterngespräche auch telefonisch oder virtuell erfolgen können. Wie der Elternsprechtag im März ablaufen wird, müssen wir noch abwarten.
Falls es am 07.01.22 neue Informationen geben sollte, da die Ministerpräsidenten und Kultusminister noch tage wollen, werde ich Sie informieren, bitte prüfen Sie Ihre Mails bzw. die Nachrichten im Messenger. Vielen Dank und herzliche Grüße
Gabriele Wiedemann, Realschulrektorin